AGB
1. Anzuwendendes Recht
Es gilt deutes Recht.
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die "Vertragsordnung für Bauleistungen" (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 und 2.6.
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftragsgebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßihen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistungen schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offentsichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.5 Abschlagszahlung
Ist keine individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für die Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandeds.
2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftraggeber erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichtsd anderes vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch nach dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Aufraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.1 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird daraufhingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeitendurchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zukontrollieren und evtl. zu ölen und zu fetten
-Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
Diese Arbeitengehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeitenkönnen die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere Bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten materialien (Masivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.
6. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftg festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftraggebers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftraggeber unverzüglichschriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten gegenstände zu veräußern, zu verscheneken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gewgenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräuberung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubahelten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an dem Auftragnehmer ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltungsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftaggeber steht dem Auftagnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne die Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt naoch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10. Gerichtstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtstnd der Geschäftssitz des Auftragnehmers.